Und weil alles seine Ordnung haben muss, folgt hier die akutelle Satzung des Orchestervereins Hemer in der aktuellen Fassung. Seit Dezember 2023 ist unser Verein übrigens vom Finanzamt Iserlohn als gemeinnützig anerkannt. Das bedeutet, dass unser Verein Kunst und Kultur fördert und Spenden annehmen (und quittieren) darf.
Satzung des Orchesterverein Hemer (OVH)
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08.01.2024 in Hemer. Diese Satzung löst die Satzung vom 11.01.2016 ab.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der nicht eingetragene Verein führt den Namen Orchesterverein Hemer.
Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des Vorsitzenden. Die Anschrift wird im Internet unter www.orchesterverein-hemer.de veröffentlicht.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur
- die Pflege der Blasmusik durch
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- regelmäßige Probenarbeit
- musikalische Wochenendseminare
- musikalische Gestaltung von kirchlichen, kulturellen und traditionellen Veranstaltungen
- gesellige Zusammenkünfte
- Versammlungen
- Sonst. Aktivitäten
- die Unterstützung der musikalischen Ausbildung
- die Unterstützung der städtischen Musikschularbeit
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Aufwendungen werden aus Erträgen eigener oder fremder Veranstaltungen, Spenden und sonst. Zuwendungen bestritten. Über die Erhebung eines Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Bei besonderen Beanspruchungen können Mitglieder Aufwandsentschädigungen erhalten. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, aber auch juristische Personen werden. Der Verein besteht aus
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- aktiven Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind alle aktiven Orchestermitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche Mitglieder sind alle aktiven Orchestermitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche Mitglieder können aus den Reihen der aktiven Mitglieder einen Jugendvertreter wählen, der ihre Belange im Vorstand vertritt.
Passive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristische Personen, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstands und auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt, wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Abgabe des ausgefüllten Stammdatenblattes gilt als Beitrittserklärung.
Über die Annahme der Erklärung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Erklärung ablehnen. Die Gründe der Ablehnung werden auf Wunsch mitgeteilt.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung der Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Kündigung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder Satzung verstoßen hat. Das Mitglied ist vor dem Beschluss anzuhören. Die Gründe des Ausschlusses sind mitzuteilen.
Nimmt ein Mitglied über längere Zeit seine Vereinspflichten nicht wahr, kann der Vorstand auch ohne Anhörung die Mitgliedschaft beenden.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Mitglied ist berechtigt
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- zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der satzungsgemäßen Rechte
- zur Teilnahme an allen vom Verein abgehaltenen Veranstaltungen
Das Mitglied ist verpflichtet,
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- den in der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag jährlich per Lastschriftverfahren zu zahlen, Schüler und Studenten sind frei, Bei begründeten Härtefällen ist eine Freistellung nach Abstimmung mit dem Vorstand möglich.
- an der regelmäßigen Probenarbeit teilzunehmen und eine begründete Verhinderung rechtzeitig anzuzeigen,
- die vom Verein gestellten Instrumente, Notenständer, Uniformen und sonstige Gegenstände pfleglich zu behandeln und schuldhaft angerichteten Schaden zu ersetzen,
- vereinbarte Konzerttermine einzuhalten bzw. gleichwertigen Ersatz zu besorgen. Der Verein ist berechtigt, evtl. einen Schadensersatz geltend zu machen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zum Beginn des laufenden Geschäftsjahres tagen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand (Vorsitzender/Schriftführer) mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe Tagesordnung schriftlich oder per e-mail einberufen. Dies gilt ebenfalls, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts durch Dritte ist nicht zulässig. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ihre Belange vertritt der Jugendwart, der auf der Mitgliederversammlung von den Jugendlichen gewählt wird.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
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- Feststellung und Pflege der Satzung
- Wahl des Vorstandes
- Bestellung des Dirigenten und evtl. seines Vertreters auf Vorschlag des Vorstandes
- Prüfung und Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
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- dem 1. Vorsitzenden,
- seinem Vertreter (2. Vorsitzender),
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer,
- dem Jugendvertreter und
- dem Dirigenten
Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung aus den Reihen der aktiven Vereinsmitglieder auf vier Jahre gewählt. Der Dirigent ist mit seiner Bestellung Mitglied des Vorstandes.
Der 1. Vorsitzende und der Dirigent sind einzeln vertretungsberechtigt. Alle anderen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein zu zweit.
Rechtsgeschäfte von mehr als 5000 € je Geschäft bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Bei Widerspruch eines Vorstandsmitgliedes bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte mit sich selbst und mit Dritten abschließen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
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- das Vorbereiten und Einberufen der Mitgliederversammlung
- das Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- das Vorbereiten des Kassenberichtes, das ordnungsgemäße Erfassen der Buchungsbelege und des Inventars
- die Vorlage der Jahresplanung und das Erstellen des Jahresberichts
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- das Vorschlagen von Ehrenmitgliedern gegenüber der Mitgliederver-sammlung
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.
Die Tagesordnung wird spätestens zu Sitzungsbeginn festgelegt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Sitzung.
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll vom Schriftführer anzufertigen.
§ 13 Erweiterter Vorstand
Der Vorstand kann von Fall zu Fall durch beratende Mitglieder erweitert werden. Sie haben kein Beschlussrecht, können aber zur Meinungsbildung Abstimmungen zusammen mit dem Vorstand durchführen.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden bei Bedarf auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 14 Durchführung der Wahlen
Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied eine verdeckte (geheime) Abstimmung, so sind die Wahlen mit Stimmzetteln durchzuführen.
§ 15 Satzungsänderung/Auflösung
Die Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit, die Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung nur mit einer 9/10-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 16 Wirkung der Auflösung
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit gleichartigen anderen Vereinen angestrebt und bleibt die Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Wird der ursprüngliche Vereinszweck nicht mehr verfolgt, fällt das Vermögen an die Stadt Hemer, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der musikalischen Ausbildung in der Stadt Hemer zu verwenden hat.
Hemer, 08.01.2024
Der Vorstand
Mitglieder der Versammlung vom 08.01.2024